Sicher üben mit Kategorie B

Lernfahrt Schweiz: Regeln für Begleitperson, Auto und L-Schild

Lernfahrten mit Kategorie B: Anforderungen an Begleitperson, Mindestalter, drei Jahre Fahrpraxis, L-Schild, Handbremse und Lernphase.

Aktualisiert am 2. September 2026 · Redaktion DIE-NOTHELFER.CH

Private Lernfahrten sind ein wichtiger Teil der Ausbildung. Sie müssen jedoch mit einer berechtigten Begleitperson und einem geeigneten Fahrzeug stattfinden. Die Verantwortung für eine sichere Fahrt tragen Lernende und Begleitung gemeinsam.

Anforderungen an die Begleitperson

Für Lernfahrten der Kategorie B muss die Begleitperson mindestens 23 Jahre alt sein, seit mindestens drei Jahren den Führerausweis B besitzen und darf diesen nicht mehr auf Probe haben.

Anforderungen an das Fahrzeug

Hinten muss ein gut sichtbares blaues L auf weissem Grund angebracht sein. Die Handbremse muss von der Begleitperson erreichbar und wirksam betätigbar sein. Bei elektronischen Parkbremsen ist die Eignung des konkreten Fahrzeugs sorgfältig zu prüfen.

Wo darf gefahren werden?

Die Zürcher Behörde weist darauf hin, dass Lernfahrten grundsätzlich innerhalb der Schweiz stattfinden. Autobahnfahrten sind nur zulässig, wenn die lernende Person prüfungsreif ist; die Details sollten mit einer Fahrlehrperson geklärt werden.

Zwölfmonatige Lernphase

Wer den Lernfahrausweis B vor dem 20. Geburtstag erhält, muss grundsätzlich zwölf Monate warten, bevor die praktische Prüfung absolviert werden kann. Nutze die Zeit für abwechslungsreiche Fahrpraxis bei unterschiedlichen Bedingungen.

Häufige Fragen

Darf eine Begleitperson in der Probezeit begleiten?

Nein. Für Kategorie B darf die Begleitperson nicht mehr in der Probezeit sein.

Darf ich ohne Fahrschule üben?

Private Lernfahrten sind erlaubt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Professionelle Lektionen helfen, Fehler früh zu erkennen.

Offizielle Quellen und weiterführende Informationen

Wir fassen komplexe Abläufe verständlich zusammen. Für Fristen, Gebühren, Formulare und Einzelfälle gelten die Angaben der zuständigen Behörde.

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